Frau Rechtsanwältin Annette Sondermaier hat es sich zur Aufgabe gemacht, Sie umfassend im Immobilienrecht beraten und vertreten zu können.
Ihre Rechtsberatung im Immobilienrecht umfasst alle Fragen und Probleme, die sich auf Grundstücke, Wohneigentum oder gewerblichen Immobilien beziehen. Dies umfasst nicht nur die klassischen Bereiche des Mietrechts, Baurechts und des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Recht). Auch Fragen zu Kauf und Verkauf von Immobilien, Belastungen der Grundstücke mit Dienstbarkeiten, Reallasten oder Leibgeding werden von ihr beantwortet.
Ihre Ansprechpartnerin Annette Sondermaier
Frau Rechtsanwältin Sondermaier berät Sie zu allen Fragen und Problemen des Mietrechts. Ob Sie Mieter oder Vermieter sind und unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Gewerberaum handelt, sie zeigt Ihnen die für Sie passende Lösung des Problems auf und vertritt Ihre Interessen in Konfliktfällen.
Ebenso erstellt sie individuelle, auf Ihre Immobilie zugeschnittene Mietverträge, sowie Zusätze zu bereits bestehenden Mietverträgen.
In allen Phasen des Bauvorhabens, vom Kauf des Grundstücks und der Baugenehmigung, über die Beauftragung eines Bauunternehmers oder einzelner Handwerker, bis zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annette Sondermaier als kompetente Rechtsberaterin zur Seite.
Sie vertritt Auftraggeber, wie auch Auftragnehmer im privaten Baurecht und im öffentlichen Baurecht in Bezug auf Baugenehmigungsverfahren.
Das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein eigenständiges Recht, das in einem eigenen Gesetz geregelt ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein eigenes Rechtssubjekt, geprägt durch unterschiedliche Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, im Verhältnis zur Hausverwaltung und gegenüber Dritten, wie z.B. Handwerkern oder Energieversorgern. Dreh- und Angelpunkt dieser Rechtsbeziehungen sind die Eigentümerversammlungen.
Das Grundstücksrecht beschäftigt sich mit Fragen und Fallgestaltungen rund um das Grundbuch, Grunddienstbarkeiten und die Übertragung von Grundstücken. Die Gestaltung und Abwicklung von Grundstückskaufverträgen oder Eintragungen und Löschungen von Grunddienstbarkeiten oder Grundschulden, sowie Sicherungshypotheken und andere Belastungen des Grundstücks wird vom Notar vorgenommen und von diesem beim Grundbuchamt beantragt. Der Notar ist stets neutral und für keine der Vertragsparteien einseitig tätig. So kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Vertragsentwürfe des Notars nochmals von einem Anwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob die eigenen Interessen ausreichend berücksichtigt wurden oder Nachteile bzw. unklare Vereinbarungen ein Konfliktpotenzial enthalten.
Häufig werden bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen persönlich beschränkte Dienstbarkeiten, wie Leibrente, Nießbrauch oder Wohnrechte vereinbart. Ob die vom Notar vorgeschlagenen Regelungen alle Ihre Interessen berücksichtigt, kann Ihnen Frau Rechtsanwältin Sondermaier beantworten.